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   VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06   

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https://dejure.org/2007,28077
VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06 (https://dejure.org/2007,28077)
VG Hannover, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 A 3614/06 (https://dejure.org/2007,28077)
VG Hannover, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 11 A 3614/06 (https://dejure.org/2007,28077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Genehmigung der handwerksrechtlichen Innungsgrenzen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 52 Abs 3 HwO; § 56 HwO
    Ausbildungsförderung; Bezirk; Genehmigung; Handwerk; Handwerksinnung; Handwerkskammer; Innung; Innungsbezirk; Innungsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung über Innungsfusion

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06
    Für eine Außenwirkung sprechen insbesondere die Anordnung der Beteiligung durch Rechtssatz, die Bindung der federführenden Behörde an die Erklärung der beteiligten Behörde sowie die Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Betroffenen - nicht gegenüber der anderen Behörde - und schließlich der Umstand, ob der beteiligten Behörde die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen ist (BVerwG, Urt. v. 19.01.1967, VI C 73.64, BVerwGE 26, 31, 39; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl. 2000, § 45 VII 3, Rn. 66).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65

    gemeindliches Einvernehmen - § 42 VwGO, Einvernehmen nach § 36 BauGB ist kein

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06
    Eine Regelung mit Außenwirkung liegt dann vor, wenn die Maßnahme der Behörde unmittelbar rechtlich nach außen wirkt, indem sie selbst die Rechtsbeziehungen zu einem Betroffenen oder einer Sache regelt (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967, IV C 129.65, BVerwGE 28, 145, 146).
  • BVerwG, 14.04.1961 - VII C 124.59

    Rechtliche Ausgestaltung der Abgrenzung eines Innungsbezirks und seiner

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.1961 (VII V 124.59; GewArch 1962, 90, 91) ausgeführt:.
  • VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08

    Erweiterung eines Innungsbezirks

    Die dagegen erhobene Klage ist mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Kammer vom 12.12.2007 (Az.: 11 A 3614/06) abgewiesen worden.

    Er vertrete - abweichend von dem Urteil der Kammer vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 - weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO um einen nicht isoliert anfechtbaren verwaltungsinternen Teilakt eines mehrstufigen Verwaltungsaktes handele.

    Die Kammer des erkennenden Gerichts habe bei der Begründung der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 unberücksichtigt gelassen, dass sich die einschlägigen Regelungen des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts seit der maßgeblich zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1961 erheblich verändert hätten und der Verfasser Honig nach seinem Aufsatz aus dem Jahr 1972 seine Auffassung geändert habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 11 A 3614/06 und 11 A 6254/08 sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Kammer hat bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1961 (Az.: VII C 124.59, GewArch 1962, 90, 91) folgend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt und nicht - wie der Beklagte weiterhin annimmt - um einen verwaltungsinternen Teilakt eines mehrstufigen Verwaltungsaktes mit der Konsequenz, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der ministeriellen Genehmigung lediglich im Rahmen der Genehmigung der Satzung der aus den Klägerinnen bestehenden neuen Innung durch die dann zuständige Beigeladene zu 2) nach § 56 HwO geprüft werden könnte.

    Die Anträge in dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 11 A 3614/06 sind auf unterschiedliche Ziele gegenüber unterschiedlichen Behöden gerichtet.

    Gegenstand des Rechtstreits 11 A 3614/06 war die Bescheidung des von den Klägerinnen bei der Beigeladenen zu 2) gestellten Antrages auf Genehmigung der Satzung der fusionierten Innung gemäß § 56 HwO, während der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Bescheidung des an den Beklagten gerichteten Antrages der Klägerinnen auf Genehmigung der Innungsgrenzen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO umfasst.

    Es handelt sich von der strukturellen Ausrichtung nicht um Teilregelungen im Rahmen gestufter Genehmigungsverfahren, wie sie die Kammer in ihrem Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 für den bauordnungsrechtlichen und immissionsrechtlichen Vorbescheid, die Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG und schließlich für den vergleichbaren Fall des § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO angenommen hat.

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